Rechtssicherheit
Das BEM ist nach § 167 Abs. 2 SGB IX für alle Betriebe Pflicht. Fehlt es, muss der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung beweisen, dass ein BEM nichts genützt hätte – das gelingt selten.
Wir koordinieren Ihr BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX – strukturiert, vertraulich und nachvollziehbar dokumentiert, damit erkrankte Beschäftigte gut an ihren Arbeitsplatz zurückfinden.

Ein gut gemachtes Eingliederungsmanagement ist mehr als eine Pflicht: Es sichert Sie rechtlich ab, hält erfahrene Beschäftigte im Betrieb und verkürzt Ausfallzeiten.
Das BEM ist nach § 167 Abs. 2 SGB IX für alle Betriebe Pflicht. Fehlt es, muss der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung beweisen, dass ein BEM nichts genützt hätte – das gelingt selten.
Erfahrene Beschäftigte mit ihrem Wissen bleiben im Unternehmen. Nachbesetzung, Einarbeitung und Wissensverlust kosten meist deutlich mehr als eine gute Rückkehr.
Frühzeitige Maßnahmen wie stufenweise Wiedereingliederung, Arbeitsplatzanpassung oder Leistungen der Reha-Träger helfen, Fehlzeiten zu verkürzen und erneuten Ausfällen vorzubeugen.
Als neutrale externe Stelle genießen wir das Vertrauen der Beschäftigten. Gesundheitsdaten bleiben bei uns und nicht in der Personalakte – und Ihre Personalabteilung wird spürbar entlastet.
Gut zu wissen: Rehabilitationsträger und Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein BEM einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern (§ 167 Abs. 3 SGB IX).
Beschäftigte waren innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Sie geben uns Bescheid – auf Wunsch unterstützen wir bei der Erfassung.
Wir bereiten das Einladungsschreiben vor – mit verständlichen Informationen zu Ziel, Ablauf, Freiwilligkeit und Datenschutz.
Unsere BEM-Koordination spricht mit den Beschäftigten über die Situation am Arbeitsplatz und mögliche Unterstützung.
Gemeinsam mit Beschäftigten und Betrieb – bei Bedarf mit Betriebsarzt, Reha-Trägern oder Integrationsfachdienst – entwickeln wir passende Lösungen.
Wir halten Kontakt, prüfen, ob die Maßnahmen wirken, und passen sie bei Bedarf an.
Das Verfahren wird rechtssicher dokumentiert. Sie erhalten die Informationen, die Sie als Arbeitgeber brauchen – keine Diagnosen.
Das BEM ist Pflicht, sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Für die Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig.