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Leistung

Betriebliches Eingliederungs­management (BEM)

Wir koordinieren Ihr BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX – strukturiert, vertraulich und nachvollziehbar dokumentiert, damit erkrankte Beschäftigte gut an ihren Arbeitsplatz zurückfinden.

BEM-Gespräch zur Rückkehr einer Mitarbeiterin an den Arbeitsplatz
Canva-Bild: bem.jpg
Unser Angebot

Das übernehmen wir für Sie.

  • Einladung und Erstgespräch mit den Beschäftigten
  • Neutrale Fallkoordination durch erfahrene BEM-Koordinatoren
  • Planung von Maßnahmen wie stufenweiser Wiedereingliederung oder Arbeitsplatzanpassung
  • Einbindung von Betriebsarzt, Integrationsfachdienst und Reha-Trägern
  • Datenschutzkonforme Dokumentation des Verfahrens
  • Beratung beim Aufbau eines BEM-Verfahrens in Ihrem Betrieb
Für Arbeitgeber

Warum sich ein BEM für Ihr Unternehmen lohnt.

Ein gut gemachtes Eingliederungsmanagement ist mehr als eine Pflicht: Es sichert Sie rechtlich ab, hält erfahrene Beschäftigte im Betrieb und verkürzt Ausfallzeiten.

Rechtssicherheit

Das BEM ist nach § 167 Abs. 2 SGB IX für alle Betriebe Pflicht. Fehlt es, muss der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung beweisen, dass ein BEM nichts genützt hätte – das gelingt selten.

Fachkräfte halten

Erfahrene Beschäftigte mit ihrem Wissen bleiben im Unternehmen. Nachbesetzung, Einarbeitung und Wissensverlust kosten meist deutlich mehr als eine gute Rückkehr.

Ausfallzeiten verkürzen

Frühzeitige Maßnahmen wie stufenweise Wiedereingliederung, Arbeitsplatzanpassung oder Leistungen der Reha-Träger helfen, Fehlzeiten zu verkürzen und erneuten Ausfällen vorzubeugen.

Vertrauen und Entlastung

Als neutrale externe Stelle genießen wir das Vertrauen der Beschäftigten. Gesundheitsdaten bleiben bei uns und nicht in der Personalakte – und Ihre Personalabteilung wird spürbar entlastet.

Gut zu wissen: Rehabilitationsträger und Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein BEM einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern (§ 167 Abs. 3 SGB IX).

Ablauf

So läuft ein BEM mit uns ab.

01

Fall erkennen

Beschäftigte waren innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Sie geben uns Bescheid – auf Wunsch unterstützen wir bei der Erfassung.

02

Einladung

Wir bereiten das Einladungsschreiben vor – mit verständlichen Informationen zu Ziel, Ablauf, Freiwilligkeit und Datenschutz.

03

Vertrauliches Erstgespräch

Unsere BEM-Koordination spricht mit den Beschäftigten über die Situation am Arbeitsplatz und mögliche Unterstützung.

04

Maßnahmen planen

Gemeinsam mit Beschäftigten und Betrieb – bei Bedarf mit Betriebsarzt, Reha-Trägern oder Integrationsfachdienst – entwickeln wir passende Lösungen.

05

Umsetzen und begleiten

Wir halten Kontakt, prüfen, ob die Maßnahmen wirken, und passen sie bei Bedarf an.

06

Abschluss und Dokumentation

Das Verfahren wird rechtssicher dokumentiert. Sie erhalten die Informationen, die Sie als Arbeitgeber brauchen – keine Diagnosen.

Gut zu wissen

Rechtlicher Rahmen

Das BEM ist Pflicht, sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Für die Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig.

§ 167 Abs. 2 SGB IXDSGVO
Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Wann muss ein BEM angeboten werden?
Sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Die Pflicht gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Größe.
Müssen Beschäftigte am BEM teilnehmen?
Nein. Der Arbeitgeber muss das BEM anbieten, für die Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig. Sie können das Verfahren auch jederzeit beenden.
Wer erfährt, was im BEM besprochen wird?
Die Gespräche sind vertraulich. Gesundheitsdaten werden nur mit Einwilligung der Beschäftigten verwendet und nicht in die Personalakte übernommen. Dort landen in der Regel nur Angebot, Teilnahme und vereinbarte Maßnahmen.
Was passiert, wenn kein BEM durchgeführt wird?
Ein fehlendes BEM ist nicht direkt strafbar. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht dann aber erhebliche Nachteile, weil er nachweisen muss, dass ein BEM nichts genützt hätte.
Wer ist am BEM beteiligt?
Neben den Beschäftigten und dem Arbeitgeber je nach Betrieb der Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung und bei Bedarf der Betriebsarzt. Auf Wunsch kann auch eine Vertrauensperson teilnehmen.